Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der tmh training & consulting GmbH (tmh)

A. Allgemeine Bestimmungen

A.1 Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) werden aus­schließ­lich Ver­trags­in­halt, wenn nicht in beson­de­ren Fällen abwei­chende Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich bestä­tigt werden. Andere Bedin­gun­gen werden nicht Inhalt des Ver­tra­ges, selbst wenn ihnen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird. Damit regeln diese Geschäfts- und Teil­nah­me­be­din­gun­gen das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Teil­neh­mer an sämt­li­chen Semi­na­ren, Wei­ter­bil­dun­gen und Ver­an­stal­tun­gen (Lehr­gän­gen) die von der tmh trai­ning & con­sul­ting GmbH (tmh) ange­bo­ten werden.

A.2. Bei Ver­trags­ab­schluss mit einem Unter­neh­men oder Drit­ten, der auch AGB ver­wen­det, nimmt tmh in keinem Fall auto­ma­tisch die AGB an.

A.3. Diese AGB sind auch für alle Ver­trags­be­zie­hun­gen in der Zukunft gültig.

A.4 Ver­letzt der Ver­trags­part­ner schuld­haft seine Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag, der diesen AGB zugrun­de­liegt, kann tmh vom Ver­trag zurücktreten.

B. Vertragsgestaltung und Vertragsabschluss

B.1 Ver­träge werden zwi­schen tmh und dem Dienst­be­rech­ti­gen (Ver­trags­part­ner) geschlos­sen. Dienst­be­rech­tigte können sowohl natür­li­che als auch juris­ti­sche Per­so­nen sein. Der Dienst­be­rech­tigte kann die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen per­sön­lich ent­ge­gen­neh­men oder eine andere geeig­nete Person benen­nen, welche die Leis­tung ent­ge­gen­neh­men kann. Per­so­nen, welche die Zugangs­vor­aus­set­zun­gen der tmh erfül­len, sind hier­für geeig­net. In diesem Fall bleibt aller­dings der Dienst­be­rech­tigte Ver­trags­part­ner. Er steht in vollem Umfang für das Ver­hal­ten der von ihm benann­ten Person ein, wenn nicht ein sepa­ra­ter Ver­trag mit ihm geschlos­sen wird.

B.2 tmh hat das Recht, eine vom Ver­trags­part­ner benannte Dritte Person abzu­leh­nen, soweit in der Person des Drit­ten Gründe gege­ben sind, die dies recht­fer­ti­gen. Dieses Recht bleibt für die Ver­trags­dauer bestehen. Der Dienst­be­rech­tigte kann in sol­chem Fall wählen, ob er eine andere Person benennt oder vom Ver­trag bezüg­lich dieses Drit­ten zurück­tritt. Die bereits an tmh gezahl­ten Kurs­ge­büh­ren werden bei einem Rück­tritt erstattet.

B.3 Die Anmel­dung geschieht durch das voll­stän­dige, wahr­heits­ge­mäße Aus­fül­len und Über­sen­den der Anmel­de­for­mu­lare, welche von der tmh vor­ge­ge­be­nen sind, oder durch Online-Anmel­dun­gen über die Home­page der tmh ( in Bear­bei­tung) bzw. einen von beiden Ver­trags­par­teien unter­zeich­ne­ten schrift­li­chen Ver­trag. Die Über­sen­dung der Anmel­de­for­mu­lare bzw. Ver­träge kann auf dem Post­weg, per Fax oder durch Über­gabe erfol­gen. Die Anmel­dung muss spä­tes­tens 14 Tage vor Beginn der Semi­nar­ver­an­stal­tung erfol­gen (sofern im Fol­gen­den nichts ande­res ange­ge­ben ist). Aus­nah­men sind nach Rück­spra­che mit tmh möglich.

Bei einer Anmel­dung, welche weni­ger als 14 Tage vor Beginn der Semi­nar­ver­an­stal­tung bei tmh ein­geht, behält sich diese aus­drück­lich das Recht vor den Ver­trag abzulehnen.

B.4 Der Ver­trags­ab­schluss erfolgt durch eine schrift­li­che Bestä­ti­gung der tmh.

B.5 Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges sind nur dann wirk­sam, wenn tmh sie schrift­lich, in Text­form oder online, bestä­tigt. Die Auf­he­bung dieser Form­vor­gabe bedarf der Schriftform.

C. Leistungen der tmh training & consulting GmbH

C.1 Die tmh erbringt ihre Leis­tun­gen selbst durch eigene Mit­ar­bei­ter. Sie hat das Recht, die Leis­tun­gen durch freie Mit­ar­bei­ter zu erbringen.

C.2 Der Ver­trags­part­ner hat die Mög­lich­keit, sich über Umfang, Form, The­ma­tik und Ziel der Leis­tun­gen in den Unter­la­gen und auf der Home­page der tmh zu infor­mie­ren bzw. die Leis­tun­gen werden mit ihm gemein­sam indi­vi­du­ell ent­wi­ckelt und ver­ein­bart. Bei unter­neh­mens­spe­zi­fi­schen Leis­tun­gen gilt die im Ein­zel­fall ver­ein­barte Konzeption.

C.3 Der Ver­trags­part­ner wird recht­zei­tig vor Beginn der Ver­an­stal­tung über die jewei­li­gen Ver­an­stal­tungs­orte und die Dozen­ten infor­miert. Die tmh behält sich die räum­li­che und/oder zeit­li­che Ver­le­gung der Leis­tungs­er­brin­gung, die Ände­rung der Pro­gramme und einen Wech­sel des jewei­li­gen Dozen­ten vor. Sofern durch genannte Ände­run­gen das Ziel der Leis­tungs­er­brin­gung nicht wesent­lich gefähr­det wird, steht dem Ver­trags­part­ner kein außer­or­dent­li­ches Kündigungs‑, Rück­tritts- oder Min­de­rungs­recht zu.

C.4 Die tmh hat das Recht, vor allem bei zu gerin­ger Anmel­de­zahl, bei Aus­fall eines Dozen­ten (wenn nicht recht­zei­tig ein Ersatz­do­zent ver­pflich­tet werden kann) oder bei nicht vor­her­seh­ba­rem Aus­fall der Räum­lich­kei­ten, die Leis­tungs­er­brin­gung abzu­sa­gen. Die tmh schließt aus­drück­lich ein mög­li­ches Beschaf­fungs­ri­siko oder eine Garan­tie für die Durch­füh­rung der Leis­tungs­er­brin­gung aus. Die tmh ist berech­tigt, dem Ver­trags­part­ner einen Ersatz­ter­min vor­zu­schla­gen, falls die Leis­tungs­er­brin­gung aus vor­ge­nann­ten Grün­den oder aus ande­ren Grün­den abge­sagt werden muss. Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, inner­halb einer Woche, spä­tes­tens aber zwei Tage vor dem Ersatz­ter­min (falls diese Frist kürzer ist) seine Teil­nahme abzu­sa­gen. Ansons­ten ist er wei­ter­hin zur Zah­lung der Ver­gü­tung ver­pflich­tet. Bei frist­ge­rech­ter Absage seiner Teil­nahme, hat der Ver­trags­part­ner Anspruch auf Rück­zah­lung seiner bereits geleis­te­ten Vergütung.

C.5 Wei­ter­ge­hende Ansprü­che auf Ersatz- oder Fol­ge­kos­ten, vor allen Dingen Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten oder Ver­dienst­aus­fall, welche aus der berech­tig­ten Absage der Leis­tungs­er­brin­gung ent­ste­hen könn­ten, hat der Ver­trags­part­ner nicht.

C.6 Die tmh ver­si­chert, dass weder ihre Mit­ar­bei­ter, noch die von ihr ein­ge­setz­ten Dozen­ten Mit­glie­der von Sci­en­to­logy sind oder jemals deren Kurse besucht haben. Sie arbei­ten nicht nach den Tech­no­lo­gien von L. Ron Hub­bard. Die Mit­ar­bei­ter von tmh und die von ihr ein­ge­setz­ten Dozen­ten schu­len nicht nach der Tech­no­lo­gie von L. Ron Hub­bard und werden nicht nach ihr geschult; sie haben keine Kurse und/oder Seminare/Kongresse nach der Tech­no­lo­gie von L. Ron Hub­bard besucht. Die Tech­no­lo­gie von L. Ron Hub­bard zur Füh­rung eines Unter­neh­mens (zur Durch­füh­rung ihrer Ver­an­stal­tun­gen) lehnen die Mit­ar­bei­ter von tmh und die von ihr ein­ge­setz­ten Dozen­ten ab. Diese Erklä­rung gilt gleich­sam für andere Sekten jeg­li­cher Art.

D. Urheberrechte

D.1 Sämt­li­che Publi­ka­tio­nen, ins­be­son­dere Semi­nar­in­halte, Semi­nar­un­ter­la­gen und Mar­ke­ting­un­ter­la­gen der tmh sowie ihrer Dozen­ten sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Der Ver­trags­part­ner hat das Recht, die Infor­ma­tio­nen und Publi­ka­tio­nen, welche er im Rahmen seines gebuch­ten und bezahl­ten Semi­nars bekom­men hat, für eigene pri­vate Zwecke zu nutzen, aber nicht für unter­neh­mens­in­terne Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen. Aus­nah­men können gegen Bezah­lung indi­vi­du­ell zwi­schen den Ver­trags­part­nern aus­ge­han­delt werden.

D.2 Dem Ver­trags­part­ner ist es nicht gestat­tet, Unter­la­gen an Dritte wei­ter­zu­ge­ben oder für Dritte ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich zu ver­viel­fäl­ti­gen. Der Ver­trags­part­ner wird vor­sorg­lich darauf hin­ge­wie­sen, dass die Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts Scha­den­er­satz- und Unter­las­sungs­pflich­ten begrün­det, sowie straf­recht­lich ver­folgt werden kann.

E. Rechte der tmh training & consulting GmbH

E.1 Die tmh und ihre Dozen­ten behal­ten sich aus­drück­lich das Recht vor, das Ver­trags­ver­hält­nis bei Zah­lungs­ver­zug, bei Stö­run­gen der Leis­tungs­er­brin­gung nach vor­an­ge­gan­ge­ner Abmah­nung oder bei straf­ba­ren Hand­lun­gen gegen­über der tmh oder ande­ren Betei­lig­ten (z. B. Ehr­ver­let­zung oder Dieb­stahl) anzu­fech­ten oder außer­or­dent­lich zu kün­di­gen und den Ver­trags­part­ner vom wei­te­ren Leis­tungs­emp­fang aus­zu­schlie­ßen. Die tmh behält sich in diesem Falle wei­tere Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­drück­lich vor. Bei straf­ba­ren Hand­lun­gen ist keine vor­he­rige Abmah­nung vor der Kün­di­gung bzw. der Anfech­tung des Ver­tra­ges notwendig.

E.2 Die tmh hat das Recht, auch Mit­be­wer­bern des Ver­trags­part­ners ihre Dienst­leis­tun­gen anzubieten.

E.3 Wenn die Zulas­sung zur Prü­fung durch Rechts­vor­schrif­ten gere­gelt wird, welche die Zulas­sung zur Prü­fung von Qua­li­fi­ka­tio­nen oder per­sön­li­chen Eig­nun­gen des Kurs­teil­neh­mers abhän­gig machen und ihre Grund­lage außer­halb des Semi­nars der tmh haben, muss der Semi­nar­teil­neh­mer von sich aus sicher­stel­len, diese Qua­li­fi­ka­tion zu besit­zen. Auf Wunsch des Semi­nar­teil­neh­mers kann die tmh bei der Über­prü­fung Hilfe leis­ten. Eine Garan­tie für die Zulas­sung über­nimmt sie aber nicht, dies bleibt der die Prü­fung abneh­men­den Stelle vorbehalten.

F. Zahlungsbedingungen

F.1 Es gelten die bei Ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­ten Preise. Even­tu­ell anfal­lende Prü­fungs­ge­büh­ren sind, soweit dies nicht anders ver­ein­bart ist, kein Bestand­teil der Veranstaltungsgebühr.

F.2 Die Gebüh­ren sind mit Zugang der Ver­trags­be­stä­ti­gung und der Rech­nung ohne Abzug fällig und sind bis spä­tes­tens 14 Tage nach Rech­nungs­zu­gang zu zahlen, sofern bei Ver­trags­ab­schluss keine andere Rege­lung getrof­fen wurde.

F.3 Der Ver­trags­part­ner kommt nach Fäl­lig­keit, unab­hän­gig vom Ver­zugs­ein­tritt nach 7.2 (§ 286 II 2 BGB), durch Mah­nung, spä­tes­tens aber 14 Tage nach Zugang einer Rech­nung oder einer gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung, in Zahlungsverzug.

F.4 Im Falle eines Zah­lungs­ver­zugs hat der Ver­trags­part­ner keinen Anspruch auf Leis­tungs­er­brin­gung. Die tmh ist im Rahmen ihres Zurück­be­hal­tungs­rechts berech­tigt, den Ver­trags­part­ner wäh­rend des Zah­lungs­ver­zugs von der Leis­tungs­er­brin­gung auszuschließen.

F.5 Für die Zeit des Zah­lungs­ver­zu­ges ist die tmh berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz bei Ver­brau­chern und von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­an­satz bei Unter­neh­men gel­tend zu machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Scha­dens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

F.6 Der Ver­trags­part­ner bleibt Gebüh­ren­schuld­ner der tmh – unab­hän­gig von Leis­tun­gen Drit­ter. Werden die Semi­nar­ge­büh­ren und/oder Prü­fungs­ge­büh­ren nicht bezahlt, behält sich tmh aus­drück­lich vor, den Semi­nar­teil­neh­mer von der Teil­nahme aus­zu­schlie­ßen bzw. ihn nicht zur Prü­fung zuzu­las­sen. Vor Aus­gleich der Semi­nar­ge­büh­ren hat tmh das Recht, das Abschluss­zer­ti­fi­kat über die erfolg­rei­che Teil­nahme am Kurs zurück­zu­be­hal­ten. Gleich­sam ist tmh bis zum Aus­gleich der Semi­nar- und Prü­fungs­ge­büh­ren berech­tigt, dem Kurs­teil­neh­mer die Teil­nahme an dem zu dem jewei­li­gen Semi­nar gehö­ren­den Prak­ti­kum zu verwehren.

F.7 Sofern tmh den Ver­trag mit dem Semi­nar­teil­neh­mer berech­tigt nach Ziffer 6 dieser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gekün­digt oder ange­foch­ten hat, ist die Rück­zah­lung der Semi­nar­ge­büh­ren und Prü­fungs­ge­büh­ren ausgeschlossen.

G. Widerrufsrecht

Wurde der Ver­trag durch einen Ver­brau­cher mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln abge­schlos­sen, so kann der Ver­brau­cher den Ver­trag inner­halb von zwei Wochen nach Ver­trags­be­stä­ti­gung in Text­form ohne Begrün­dung gegen­über der tmh wider­ru­fen. Mit der Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung erlischt das Widerrufsrecht.

H. Rücktritt und Vertragsbeendigung

H.1 Unab­hän­gig von dem genann­ten Wider­rufs­recht bleibt dem Ver­trags­part­ner ein Rück­tritts­recht nach fol­gen­den Anga­ben vorbehalten:

H.1.1 Der Rück­tritt muss schrift­lich gegen­über der tmh erklärt werden.

H.1.2 Im Falle eines Rück­tritts bis 4 Wochen vor Beginn der Ver­an­stal­tung wird eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 35,00 € je Bear­bei­tung einbehalten.

H.1.3 Bei Rück­tritt weni­ger als vier Wochen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn sind 20 %,

H.1.4 bei Rück­tritt weni­ger als 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn sind 50 %,

H.1.5 danach ist der volle Betrag

der ver­ein­bar­ten Ver­an­stal­tungs­ge­bühr zu zahlen.

H.2 Bear­bei­tungs­kos­ten, Auf­wen­dun­gen und Scha­den­er­satz sind mit dieser Gebühr sind abge­gol­ten. Der Nach­weis, ein Scha­den oder eine Wert­min­de­rung sei über­haupt nicht ent­stan­den oder wesent­lich nied­ri­ger als die Pau­schale, ist dem Ver­trags­part­ner aus­drück­lich gestattet.

H.3 Teil­neh­mer, die zu den Lehr­ver­an­stal­tun­gen nicht oder nur zeit­weise erschei­nen, sind grund­sätz­lich zur Zah­lung der vollen Semi­nar­ge­büh­ren verpflichtet.

H.4 Sofern eine bestimmte (Min­dest-) Leis­tungs­dauer ver­ein­bart wurde, schließt dies eine ordent­li­che Kün­di­gung aus. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung bleibt davon unberührt.

I. Datenschutz

I.1 Der Ver­trags­part­ner hat die Pflicht, aus­schließ­lich wahr­heits­ge­mäße und voll­stän­dige Anga­ben zu machen, ins­be­son­dere bei Anmel­dun­gen und Ver­trä­gen. Ansons­ten ist die tmh berech­tigt, die Anmel­dung abzu­leh­nen bzw. den Ver­trag anzu­fech­ten und die nach­fol­gende Leistungserbringung

I.2 Der Ver­trags­part­ner ist infor­miert, dass die für die Ver­trags­ab­wick­lung not­wen­di­gen Daten von der tmh gespei­chert werden. Mit der Anmel­dung bzw. der Ver­trags­un­ter­zeich­nung erklärt der Ver­trags­part­ner sein Ein­ver­ständ­nis zur Ver­ar­bei­tung seiner Daten. Die Wei­ter­gabe der Daten von der tmh an Dritte wird ausgeschlossen.

I.3 Die tmh  ist ver­pflich­tet, sämt­li­che rele­vante Vor­gänge, die durch die Zusam­men­ar­beit mit dem Ver­trags­part­ner bekannt gewor­den sind, geheim zu halten, soweit dem nicht drin­gende berech­tigte Inter­es­sen der tmh ent­ge­gen­ste­hen (zum Bei­spiel Durch­set­zung von Gebührenforderungen).

J. Haftung

J.1 Der Ver­trags­part­ner wird auf­ge­for­dert, auf seine per­sön­li­chen Gegen­stände zu achten. Die tmh haftet nicht für den Ver­lust oder den Dieb­stahl von per­sön­li­chen Gegen­stän­den der Ver­trags­part­ner, bzw. nur bis zur Höhe einer mög­li­cher­weise bestehen­den Versicherungssumme.

J.2 Das tmh bemüht sich um die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Inhalte der Leis­tungs­er­brin­gung. Der Ver­trags­part­ner wird aber darauf hin­ge­wie­sen, dass sich durch Ände­run­gen der Rechts­lage, wis­sen­schaft­li­cher Ansich­ten oder im Ein­zel­fall andere Beur­tei­lun­gen erge­ben können.

J.3 Die tmh ist haft­bar für Schä­den, die durch sie oder durch ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­schul­det werden. Im Falle von ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haftet die tmh nur für den typi­scher­weise ent­ste­hen­den, vor­her­seh­ba­ren Scha­den und für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Der Scha­dens­be­trag ist je Ein­zel­fall auf die Ver­an­stal­tungs­ge­bühr begrenzt. Wenn eine Ver­si­che­rung der tmh einen höhe­ren Scha­dens­er­satz leis­tet, ist der Scha­dens­er­satz­an­spruch – auch für die Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit – auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung begrenzt. Eine wei­tere Haf­tung ist ausgeschlossen.

J.4 Im Laufe der Teil­nahme ist der Ver­trags­part­ner im Rahmen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung der tmh ver­si­chert, falls dem Ver­trags­part­ner keine Ansprü­che gegen Dritte zustehen.

J.5 Gegen For­de­run­gen der tmh darf der Ver­trags­part­ner aus­schließ­lich mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­ti­gen fest­ge­stell­ten For­de­run­gen aufrechnen.

K. Verlängerung

Die Par­teien ver­ein­ba­ren eine Erleich­te­rung der Ver­jäh­rung von 3 Jahren auf 6 Monate. Aus­ge­nom­men ist die Haf­tung wegen Vor­sat­zes. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt spä­tes­tens mit Veranstaltungsende.

L. Sonstige Bestimmungen

L.1 Das Ver­trags­ver­hält­nis unter­liegt aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

L.2 Der Ver­zicht auf die zusätz­li­chen und expli­zi­ten Auf­füh­run­gen der femi­ni­nen Formen ist nicht als Dis­kri­mi­nie­rung zu ver­ste­hen und dient ledig­lich einem bes­se­ren Sprachfluss.

L.3 Wenn der Ver­trags­part­ner Kauf­mann ist, gilt als Gerichts­stand der Sitz der tmh als vereinbart.

L.4 Sollte(n) eine oder meh­rere Bestimmung(en) des Ver­tra­ges oder dieser AGB nicht wirk­sam sein oder ihre Rechts­wir­kung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ver­lie­ren, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Anstatt der unwirk­sa­men Rege­lung gilt, sofern recht­lich zuläs­sig, eine andere ange­mes­sene Bestim­mung, welche wirt­schaft­lich dem am nächs­ten ist, was die Ver­trags­part­ner unter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­sitte bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­weise und nach Treu und Glau­ben gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung bedacht hätten.

L.5 Neben den AGB sind fol­gende Unter­la­gen Vertragsbestandteil:

  • die unter­schrie­bene Anmel­dung, ein­schließ­lich der dort auf­ge­führ­ten Gebühren
  • die jewei­lige Prü­fungs­ord­nung, bzw. bei Zertifikatskursen/Lizenzkursen der Leitfaden
  • Der Qua­li­fi­zie­rungs­ver­trag
  • Indi­vi­du­ell aus­ge­han­delte Bestimmungen

L.6 Durch höhere Gewalt sind die Ver­trags­part­ner für die Dauer der Stö­rung und in ihrem Wir­kungs­um­fang von den Leis­tungs­pflich­ten befreit. Die Ver­trags­part­ner haben im Rahmen des Zumut­ba­ren die Pflicht, unver­züg­lich die not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zu geben und ihre Ver­pflich­tung den ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen nach Treu und Glau­ben anzupassen.

 

Scroll to Top